Gesetz über das Erbbaurecht
Vom 15.1.1919
Zuletzt geändert am 1.10.2013
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.