Gesetz über das Erbbaurecht
Vom 15.1.1919
Zuletzt geändert am 1.10.2013
Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §§ 19, 20 entspricht.