EntgTranspG

Entgelttransparenzgesetz

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

Vom 30.6.2017

Zuletzt geändert am 5.7.2021

§ 9

Maßregelungsverbot

1Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. 2Gleiches gilt für Personen, welche die Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. 3§ 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleibt unberührt.