Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern
Vom
30.6.2017
Zuletzt geändert am
5.7.2021
§ 16
Öffentlicher Dienst
1Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten.
2Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.