EinSiG

Einlagensicherungsgesetz

Vom 28.5.2015

Zuletzt geändert am 12.5.2021

Teil 4
Institutsbezogene Sicherungssysteme und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung

§ 61

Anforderungen an nicht anerkannte Systeme

(1) 1Für vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, sowie für die ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute gelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie § 23a Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend. 2Systeme, die einer Rechtspflicht zur Entschädigung von Einlegern unterliegen, müssen über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können.

(2) 1Die Systeme nach Absatz 1 unterliegen unbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher Stellen hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 1 der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt. 2§ 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.