EinSiG

Einlagensicherungsgesetz

Vom 28.5.2015

Zuletzt geändert am 12.5.2021

Kapitel 5
Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungssystemen

§ 56

Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinstituten in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

(1) 1Ein Einlagensicherungssystem schützt die Einlagen einer Zweigniederlassung eines ihm angehörenden CRR-Kreditinstituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. 2Zur Durchführung der Einlegerentschädigung, die vom Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen und entsprechend den Anweisungen des inländischen Einlagensicherungssystems durchgeführt wird, stellt das inländische Einlagensicherungssystem dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die notwendigen Mittel zur Einlegerentschädigung vor der Auszahlung zur Verfügung und erstattet diesem die angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens. 3Die Erstattung kann entsprechend § 15 Absatz 2 aufgeschoben werden.

(2) 1Das inländische Einlagensicherungssystem stellt dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die notwendigen Informationen zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung sowie zur Durchführung von Stresstests zur Verfügung. 2Das inländische Einlagensicherungssystem stellt mittels geeigneter Verfahren sicher, dass Informationen mit anderen Einlagensicherungssystemen, diesen angehörenden CRR-Kreditinstituten, Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam ausgetauscht werden können.

(3) 1Um die effektive Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen nach den Absätzen 1 und 2 zu erleichtern, schließen die inländischen Einlagensicherungssysteme eine Kooperationsvereinbarung mit dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats. 2Die inländischen Einlagensicherungssysteme unterrichten die Bundesanstalt über das Bestehen und den Inhalt der Vereinbarungen. 3Die Bundesanstalt unterrichtet hierüber die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.