EinSiG

Einlagensicherungsgesetz

Vom 28.5.2015

Zuletzt geändert am 12.5.2021

§ 39

Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstattung über Mängelbeseitigung

(1) Stellt die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 einen Mangel hinsichtlich der rechtlichen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage des CRR-Kreditinstituts fest und ist der Mangel geeignet, die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls zu erhöhen, kann die Entschädigungseinrichtung das CRR-Kreditinstitut auffordern, ihr über die zur Beseitigung des Mangels geplanten Maßnahmen und deren Umsetzung zu berichten.

(2) Die Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach § 35 bleiben hiervon unberührt.