EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Vom 2.3.1974

Zuletzt geändert am 27.3.2024

Art. 304

Polizeiaufsicht

1Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch seine Wirkung. 2Ist im Zentralregister bei einer Verurteilung die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht eingetragen worden, so ist die Eintragung insoweit zu tilgen.