EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Vom 2.3.1974

Zuletzt geändert am 27.3.2024

Achter Abschnitt
Schlußvorschriften

Art. 298

Mindestmaß der Freiheitsstrafe

(1) Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf auch wegen solcher Taten nicht verhängt werden, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.

(2) Hätte das Gericht nach bisherigem Recht eine Freiheitsstrafe unter einem Monat verhängt, so erkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.