EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Vom 2.3.1974

Zuletzt geändert am 26.7.2023

Art. 292

Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände

(1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4 Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.

(2) (Aufhebungsvorschriften)

(3) (Aufhebungsvorschriften)