EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Vom 2.3.1974

Zuletzt geändert am 26.7.2023

Art. 291

Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie

1. die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.