EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Vom 2.3.1974

Zuletzt geändert am 27.3.2024

Sechster Abschnitt
Anpassung des Landesrechts

Art. 288

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.