EGHGB

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 27.3.2024

Siebenundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz

Art. 64

§ 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008 geschlossen werden.