EGHGB

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 21.12.2023

Dreizehnter Abschnitt
Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufteilung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs

Art. 49

§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. In Nummer 1 treten
a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages „32.270.000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „80.670.000 Deutsche Mark“,
b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages „64.540.000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „161.330.000 Deutsche Mark“ und
c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“,
2. In Nummer 2 treten
a) in Buchstabe an die Stelle des Geldbetrages „26.890.000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „67.230.000 Deutsche Mark“,
b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages „53.780.000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „134.460.000 Deutsche Mark“ und
c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“.