Dreizehnter Abschnitt
Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufteilung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs
Art. 49
§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. In Nummer 1 treten
a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages „32.270.000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „80.670.000 Deutsche Mark“,
b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages „64.540.000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „161.330.000 Deutsche Mark“ und
c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“,
2. In Nummer 2 treten
a) in Buchstabe an die Stelle des Geldbetrages „26.890.000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „67.230.000 Deutsche Mark“,
b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages „53.780.000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „134.460.000 Deutsche Mark“ und
c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“.