EGHGB

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 27.3.2024

Art. 22

(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.

(2) (gegenstandslos)