EGGVG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Vom 27.1.1877

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 38

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.