EGAktG

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 7

Mitteilungspflicht von Beteiligungen

1Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen. 2Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mitzuteilen.