EGAktG

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 11.12.2023

Zweiter Abschnitt
Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform

§ 27

Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.