EGAktG

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Vom 6.9.1965

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 26a

Ergänzung fortgeführter Firmen

1Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ihre Firma fort, ohne daß diese die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthält, so muß die Gesellschaft bis zum 16. Juni 1980 diese Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen. 2Findet bis zu diesem Tag eine Hauptversammlung nicht statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ ergänzt werden, so ist der Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt.