DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 9

Mehrere Widersprüche

(1) 1Wurden mehrere Widersprüche gegen dieselbe Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. 2Das Amt kann später entscheiden, diese Widersprüche wieder getrennt zu prüfen.

(2) 1Ergibt die vorläufige Prüfung eines oder mehrerer Widersprüche, dass die Unionsmarke, für die eine Anmeldung zur Eintragung eingereicht wurde, für einige oder alle Waren oder Dienstleistungen, für die eine Eintragung beantragt wurde, nicht eingetragen werden kann, kann das Amt die übrigen Widerspruchsverfahren gegen diese Anmeldung aussetzen. 2Das Amt unterrichtet die von der Aussetzung betroffenen Widersprechenden über jede sie betreffende Entscheidung, die im Zusammenhang mit den Verfahren ergeht, die fortgeführt werden.

(3) 1Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung einer in Absatz 1 genannten Anmeldung rechtskräftig geworden ist, gelten die Widersprüche, deren Verfahren gemäß Absatz 2 ausgesetzt wurden, als erledigt und die Widersprechenden werden hiervon in Kenntnis gesetzt. 2Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 109 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001.

(4) Das Amt erstattet jedem Widersprechenden, dessen Widerspruch im Sinne des Absatzes 3 als erledigt gilt, 50 % der entrichteten Widerspruchsgebühr, sofern die Verfahren zu diesem Widerspruch vor Beginn des kontradiktorischen Teils der Verfahren ausgesetzt wurden.