DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 78

Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist

(1) Wird beim Amt eine Widerspruchsschrift gegen eine internationale Registrierung gemäß Artikel 196 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereicht oder gilt eine Widerspruchsschrift gemäß Artikel 77 Absatz 3 als eingereicht, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung auf der Grundlage eines Widerspruchs.

(2) Die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist, enthält:

a) die Nummer der internationalen Registrierung;
b) den Hinweis, dass die Schutzverweigerung sich darauf stützt, dass Widerspruch eingereicht wurde, und den Verweis auf die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/1001, auf die sich der Widerspruch stützt;
c) den Namen und die Anschrift des Widersprechenden.

(3) Falls sich der Widerspruch auf die Anmeldung oder Eintragung einer Marke stützt, enthält die Mitteilung nach Absatz 2 folgende Angaben:

a) den Anmeldetag, den Eintragungstag und gegebenenfalls den Prioritätstag;
b) die Anmeldenummer und die Eintragungsnummer, sofern sie sich unterscheiden;
c) den Namen und die Anschrift des Inhabers;
d) eine Wiedergabe der Marke;
e) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt ist.

(4) Falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, werden diese in der Mitteilung nach Absatz 2 angegeben.

(5) Das Amt teilt dem Internationalen Büro Folgendes mit:

a) wenn das Widerspruchsverfahren zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung geführt hat, dass die Marke in der Union geschützt ist;
b) wenn eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke nach einer Beschwerde gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder einer Klage gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Union verweigert wird;
c) wenn die unter Buchstabe b genannte Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke in der Union geschützt ist.

(6) Wurde gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder Absatz 1 mehr als eine vorläufige Schutzverweigerung für eine internationale Registrierung ausgesprochen, bezieht sich die Mittelung nach Absatz 5 auf die vollständige oder teilweise Schutzverweigerung für die Marke gemäß Artikel 193 und 196 der Verordnung (EU) 2017/1001.