(1) Wird gegen eine internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, gemäß Artikel 196 der Verordnung (EU) 2017/1001 Widerspruch eingelegt, hat die Widerspruchsschrift Folgendes zu enthalten:
(2) Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 3 bis 10 gelten für die Zwecke von Widerspruchsverfahren betreffend internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist, unter folgenden Bedingungen:
(3) Wird die Widerspruchsschrift vor Ablauf der in Artikel 196 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Einmonatsfrist eingereicht, so gilt sie als am ersten Tag nach Ablauf der Einmonatsfrist eingereicht.
(4) 1Muss der Inhaber einer internationalen Registrierung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verfahren vor dem Amt vertreten werden und hat der Inhaber einer internationalen Registrierung noch keinen Vertreter im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 bestellt, enthält die Mitteilung des Widerspruchs an den Inhaber der internationalen Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ein Ersuchen um die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung. 2Bestellt der Inhaber der internationalen Registrierung innerhalb dieser Frist keinen Vertreter, beschließt das Amt, den Schutz für die internationale Registrierung zu verweigern.
(5) 1Das Widerspruchsverfahren wird ausgesetzt, wenn eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Artikel 193 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfolgt ist. 2Hat die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen zu einer unanfechtbaren Entscheidung auf Verweigerung des Schutzes der Marke geführt, stellt das Amt das Verfahren ein und erstattet die Widerspruchsgebühr; in diesem Fall ergeht keine Kostenentscheidung.