DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Titel XIV
VERFAHREN BETREFFEND DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN

Art. 76

Kollektiv- und Gewährleistungsmarken

(1) Wird eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, als Unionskollektivmarke oder Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 194 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 bezeichnet, wird gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 und unbeschadet des Artikels 193 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen in folgenden Fällen ausgesprochen:

a) wenn ein Eintragungshindernis nach Artikel 76 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder nach Artikel 85 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegt;
b) wenn die Markensatzung nicht gemäß Artikel 194 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereicht worden ist.

(2) Hinweise auf Änderungen der Markensatzung gemäß den Artikeln 79 und 88 der Verordnung (EU) 2017/1001 werden im Unionsmarkenblatt veröffentlicht.