DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 74

Vollmacht

(1) Angestellte, die im Sinne des Artikels 119 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 natürliche oder juristische Personen vertreten, sowie Rechtsanwälte und zugelassene Vertreter, die gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in die vom Amt geführte Liste eingetragen sind, müssen nur auf ausdrückliches Verlangen des Amtes oder bei mehreren Beteiligten in dem Verfahren, in dem der Vertreter vor dem Amt auftritt, auf ausdrückliches Verlangen des anderen Beteiligten, eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Artikel 119 Absatz 3 und Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu den Akten geben.

(2) 1Ist eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Artikel 119 Absatz 3 oder Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu den Akten zu geben, kann diese Vollmacht in jeder Amtssprache der Union eingereicht werden. 2Sie kann sich auf eine oder mehrere Markenanmeldungen oder eingetragene Marken erstrecken oder als allgemeine Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Verfahren vor dem Amt berechtigen, an denen der Vollmachtgeber beteiligt ist.

(3) 1Das Amt legt eine Frist für die Einreichung einer solchen Vollmacht fest. 2Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. 3Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn der Vertretene sie nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist genehmigt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten.

(5) Der Vertreter, dessen Vollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis dem Amt das Erlöschen seiner Vollmacht angezeigt worden ist.

(6) Sofern in der Vollmacht nichts anderes vorgesehen ist, erlischt diese gegenüber dem Amt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers.

(7) 1Wird dem Amt ein bestellter Vertreter mitgeteilt, sind sein Name und seine Geschäftsanschrift gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 anzugeben. 2Erscheint ein Vertreter vor dem Amt, der bereits bestellt worden war, so gibt er den Namen und die ihm vom Amt zugeteilte Identifikationsnummer an. 3Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet anders lautender Vollmachten berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

(8) Die Bestellung oder Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bestellung oder Bevollmächtigung jedes einzelnen Vertreters, der in diesem Zusammenschluss tätig ist.