DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Titel XIII
VERTRETUNG

Art. 73

Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

(1) 1Wird eine Unionsmarke von mehreren Personen angemeldet und kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt als gemeinsamer Vertreter der in der Anmeldung als erster genannte Anmelder, der seinen Wohnsitz oder den Hauptgeschäftssitz oder eine tatsächliche und wirksame Industrie- oder Handelsniederlassung im EWR hat, oder sein Vertreter, sofern er einen solchen bestimmt hat. 2Sind alle Anmelder zur Bestellung eines zugelassenen Vertreters verpflichtet, so gilt der zugelassene Vertreter, der in der Anmeldung als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. 3Dies gilt entsprechend für gemeinsame Inhaber von Unionsmarken und mehrere Personen, die gemeinsam Widerspruch erheben oder einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit stellen.

(2) 1Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehr als eine Person und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter benannt, so gilt Absatz 1. 2Ist eine entsprechende Bestellung nicht möglich, so fordert das Amt die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. 3Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Amt den gemeinsamen Vertreter.