(1) 1Wurde ein Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 unterbrochen, ist das Amt über die Identität der Person zu unterrichten, die berechtigt ist, das Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 fortzusetzen. 2Das Amt teilt dieser Person und allen interessierten dritten Beteiligten mit, dass das Verfahren an einem vom Amt festzusetzenden Tag wiederaufgenommen wird.
(2) Wurde das Amt drei Monate nach Beginn der Unterbrechung des Verfahrens gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 noch nicht über die Bestellung eines neuen Vertreters informiert, so teilt es dem Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke Folgendes mit:
(3) Die für den Anmelder oder den Inhaber der Unionsmarke am Tag der Unterbrechung des Verfahrens geltenden Fristen, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühren, beginnen am Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut zu laufen.