DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 68

Verlängerung von Fristen

1Vorbehaltlich spezifischer oder maximaler Fristen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 oder dieser Verordnung kann das Amt auf begründeten Antrag die Verlängerung einer Frist gewähren. 2Solche Anträge werden vom betroffenen Beteiligten vor Ablauf der fraglichen Frist eingereicht. 3Gibt es zwei oder mehr Beteiligte, so kann das Amt die Verlängerung einer Frist an die Zustimmung der anderen Beteiligten knüpfen.