DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 64

Anhänge von Mitteilungen, die durch die Post oder einen Kurier überbracht werden

(1) Anhänge von Mitteilungen können gemäß den durch den Exekutivdirektor festgelegten technischen Spezifikationen auf Datenträgern eingereicht werden.

(2) 1Wird eine Mitteilung mit Anhängen nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b von einem Beteiligten in Verfahren mit mehr als einem Beteiligten eingereicht, so reicht der Beteiligte so viele Exemplare der Anhänge ein, wie es Beteiligte am Verfahren gibt. 2Die Anhänge werden gemäß den Erfordernissen nach Artikel 55 Absatz 2 in einem Verzeichnis aufgeführt.