(1) Unionsmarkenanmeldungen sowie alle anderen in der Verordnung (EU) 2017/1001 vorgesehenen Anträge und Mitteilungen werden dem Amt wie folgt übermittelt:
(2) In Verfahren vor dem Amt gilt der Tag, an dem das Amt eine Mitteilung erhält, als Tag der Anmeldung oder Einreichung.
(3) 1Ist eine durch elektronische Mittel erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt berechtigte Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist das Originalschriftstück nochmals zu übermitteln oder es nach Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen. 2Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum des nochmals übermittelten Schriftstücks oder des Originals als Eingangsdatum der ursprünglichen Mitteilung. 3Bezieht sich der Mangel auf die Gewährung eines Anmeldedatums für eine Unionsmarkenanmeldung, so gelten die Bestimmungen zum Anmeldetag. 4Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.