DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Titel VIII
SCHRIFTLICHE MITTEILUNGEN UND FORMBLÄTTER

Art. 63

Schriftliche und andere Übermittlungen an das Amt

(1) Unionsmarkenanmeldungen sowie alle anderen in der Verordnung (EU) 2017/1001 vorgesehenen Anträge und Mitteilungen werden dem Amt wie folgt übermittelt:

a) anhand einer Mitteilung durch elektronische Mittel; in diesem Fall gilt die Angabe des Namens des Absenders als gleichbedeutend mit der Unterschrift;
b) durch Einreichung des unterzeichneten Originalschriftstücks beim Amt durch die Post oder einen Kurier.

(2) In Verfahren vor dem Amt gilt der Tag, an dem das Amt eine Mitteilung erhält, als Tag der Anmeldung oder Einreichung.

(3) 1Ist eine durch elektronische Mittel erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt berechtigte Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist das Originalschriftstück nochmals zu übermitteln oder es nach Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen. 2Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum des nochmals übermittelten Schriftstücks oder des Originals als Eingangsdatum der ursprünglichen Mitteilung. 3Bezieht sich der Mangel auf die Gewährung eines Anmeldedatums für eine Unionsmarkenanmeldung, so gelten die Bestimmungen zum Anmeldetag. 4Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.