DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 60

Zustellung an Vertreter

(1) Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder gemäß Artikel 73 Absatz 1 als der gemeinsame Vertreter, so erfolgen Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.

(2) 1Hat ein einziger Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, wird die Zustellung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 durchgeführt. 2Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.

(3) Eine Zustellung oder sonstige Mitteilung des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter hat dieselbe Wirkung, als wäre sie an die vertretene Person gerichtet.