DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 54

Kosten der Beweisaufnahme in mündlichen Verhandlungen

(1) Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe nach den voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.

(2) 1Zeugen und Sachverständige, die vom Amt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten, sofern diese entstanden sind. 2Das Amt kann ihnen einen Vorschuss dafür gewähren.

(3) 1Zeugen, denen gemäß Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. 2Diese Entschädigung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben, wenn sie das Amt von Amts wegen geladen hat.

(4) 1Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Exekutivdirektor des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. 2Die Beträge werden auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates und deren Anhang VII berechnet.

(5) Für die aufgrund der Absätze 1 bis 4 geschuldeten oder gezahlten Beträge haftet:

a) das Amt in den Fällen, in denen es Zeugen oder Sachverständige von Amts wegen geladen hat;
b) der betreffende Beteiligte in den Fällen, in denen er die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung gemäß Artikel 109 und 110 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. Dieser Beteiligte erstattet dem Amt alle ordnungsgemäß gezahlten Vorschüsse.