Art. 53
Niederschrift der mündlichen Verhandlung
(1)
Über die mündliche Verhandlung oder die mündliche Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet:
a) das Aktenzeichen des Falls, auf den sich die mündliche Verhandlung bezieht, und das Datum der mündlichen Verhandlung;
b) die Namen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der Zeugen und Sachverständigen, die bei der Verhandlung anwesend sind;
c) die Vorlagen und Anträge der Beteiligten;
d) die Beweismittel;
e) gegebenenfalls die Anordnungen oder die Entscheidung des Amtes.
(2)
1Die Niederschrift wird in die Akte der betreffenden Unionsmarkenanmeldung oder -eintragung aufgenommen.
2Sie wird den Beteiligten zugestellt.
(3)
Wurde die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme vor dem Amt aufgezeichnet, ersetzt die Aufnahme die Niederschrift und Absatz 2 gilt entsprechend.