DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 53

Niederschrift der mündlichen Verhandlung

(1) Über die mündliche Verhandlung oder die mündliche Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet:

a) das Aktenzeichen des Falls, auf den sich die mündliche Verhandlung bezieht, und das Datum der mündlichen Verhandlung;
b) die Namen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der Zeugen und Sachverständigen, die bei der Verhandlung anwesend sind;
c) die Vorlagen und Anträge der Beteiligten;
d) die Beweismittel;
e) gegebenenfalls die Anordnungen oder die Entscheidung des Amtes.

(2) 1Die Niederschrift wird in die Akte der betreffenden Unionsmarkenanmeldung oder -eintragung aufgenommen. 2Sie wird den Beteiligten zugestellt.

(3) Wurde die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme vor dem Amt aufgezeichnet, ersetzt die Aufnahme die Niederschrift und Absatz 2 gilt entsprechend.