(1) Mündliche Verhandlungen sind in der Verfahrenssprache durchzuführen, sofern die Beteiligten nicht mit der Verwendung einer anderen Amtssprache der Union einverstanden sind.
(2) 1Das Amt kann in mündlichen Verhandlungen eine andere Amtssprache der Union verwenden und kann dies einem Beteiligten auf Antrag gestatten, sofern eine simultane Verdolmetschung in die Verfahrenssprache bereitgestellt werden kann. 2Die Kosten für die simultane Verdolmetschung trägt der Beteiligte, der dies verlangt, oder gegebenenfalls das Amt.