DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 50

Verfahrenssprache mündlicher Verhandlungen

(1) Mündliche Verhandlungen sind in der Verfahrenssprache durchzuführen, sofern die Beteiligten nicht mit der Verwendung einer anderen Amtssprache der Union einverstanden sind.

(2) 1Das Amt kann in mündlichen Verhandlungen eine andere Amtssprache der Union verwenden und kann dies einem Beteiligten auf Antrag gestatten, sofern eine simultane Verdolmetschung in die Verfahrenssprache bereitgestellt werden kann. 2Die Kosten für die simultane Verdolmetschung trägt der Beteiligte, der dies verlangt, oder gegebenenfalls das Amt.