DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 47

Präsident der Beschwerdekammern

(1) Ist der Präsident der Beschwerdekammern nach Artikel 43 Absatz 4 verhindert, werden die dem Präsidenten der Beschwerdekammern nach Artikel 166 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen organisatorischen und administrativen Aufgaben auf der Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters vom dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern übernommen.

(2) Ist der Posten des Präsidenten der Beschwerdekammern unbesetzt, werden die Aufgaben des Präsidenten auf der Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters interimistisch vom dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern übernommen.