(1) Bevor eine Beschwerdekammer eine Entscheidung gemäß Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 trifft, wird der betreffende Vorsitzende oder das betreffende Mitglied aufgefordert, sich darüber zu äußern, ob ein Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund besteht.
(2) Erhält die Beschwerdekammer aus einer anderen Quelle als von dem betreffenden Mitglied oder einem Verfahrensbeteiligten Kenntnis eines möglichen Grundes für eine Ausschließung oder eine Ablehnung nach Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001, ist nach Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu verfahren.
(3) Das betreffende Verfahren wird ausgesetzt, bis eine Entscheidung bezüglich der gemäß Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu ergreifenden Maßnahmen getroffen wurde.