DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 43

Dienstaltersrang und Vertretung von Mitgliedern und Vorsitzenden

(1) 1Das Dienstalter von Vorsitzenden und Mitgliedern wird auf der Grundlage ihres Diensteintritts nach der Ernennungsurkunde oder, in Ermangelung dessen, nach Festsetzung des Verwaltungsrats des Amtes berechnet. 2Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich der Dienstaltersrang nach dem Lebensalter. 3Vorsitzende und Mitglieder, deren Amtszeit verlängert wird, behalten ihr früheres Dienstalter.

(2) Ist der Vorsitzende einer Beschwerdekammer verhindert, wird er auf der Grundlage des nach Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch das dienstälteste Mitglied dieser Beschwerdekammer oder, sofern kein Mitglied dieser Beschwerdekammer verfügbar ist, durch das dienstälteste der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammern vertreten.

(3) Ist ein Mitglied einer Beschwerdekammer verhindert, wird es auf der Grundlage des nach Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch das dienstälteste Mitglied dieser Beschwerdekammer oder, sofern kein Mitglied dieser Beschwerdekammer verfügbar ist, durch das dienstälteste der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammern vertreten.

(4) 1Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 können Vorsitzende und Mitglieder der Beschwerdekammern wegen Urlaubs, Krankheit, unabweisbarer Verpflichtungen und Ausschließung gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001 sowie Artikel 35 Absatz 4 dieser Verordnung verhindert sein. 2Ein Vorsitzender gilt auch dann als verhindert, wenn dieser Vorsitzende gemäß Artikel 47 Absatz 2 als Interimspräsident der Beschwerdekammern fungiert. 3Ist der Posten des Vorsitzenden oder Mitglieds unbesetzt, sind die entsprechenden Funktionen in Vertretung gemäß den Absätzen 2 und 3zur Vertretung wahrzunehmen.

(5) 1Ist ein Mitglied der Auffassung, verhindert zu sein, so unterrichtet es unverzüglich den Vorsitzenden der betreffenden Beschwerdekammer. 2Ist ein Vorsitzender der Auffassung, verhindert zu sein, so unterrichtet er unverzüglich und zeitgleich seinen nach Absatz 2 bestimmten Vertreter und den Präsidenten der Beschwerdekammern.