(1) 1Die Beschwerdekammern richten eine Geschäftsstelle ein. 2Sie ist für die Entgegennahme, den Versand, die Verwahrung und die Zustellung aller Unterlagen im Zusammenhang mit Verfahren vor den Beschwerdekammern sowie für die Zusammenstellung der jeweiligen Akten zuständig.
(2) 1Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsstellenleiter geleitet. 2Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3 erfüllt der Geschäftsstellenleiter die in diesem Artikel ausgeführten Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten der Beschwerdekammern.
(3) 1Der Geschäftsstellenleiter stellt sicher, dass alle formalen Erfordernisse und Fristen nach der Verordnung (EU) 2017/1001, nach dieser Verordnung oder aus Entscheidungen des Präsidiums der Beschwerdekammern nach Artikel 166 Absatz 4 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt sind. Zu diesem Zweck obliegen dem Geschäftsstellenleiter folgende Pflichten:
(4) Dem Geschäftsstellenleiter obliegen aufgrund der Befugnisübertragung des Präsidenten der Beschwerdekammern folgende Pflichten:
(5) Der Geschäftsstellenleiter kann durch Befugnisübertragung des Präsidiums der Beschwerdekammern auf den Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern hin andere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern und der Organisation ihrer Arbeit übernehmen.
(6) Der Geschäftsstellenleiter kann die in diesem Artikel beschriebenen Aufgaben einem Mitglied der Geschäftsstelle übertragen.
(7) Ist der Geschäftsstellenleiter nach Artikel 43 Absatz 4 verhindert oder der Posten des Geschäftsstellenleiters unbesetzt, bestimmt der Präsident der Beschwerdekammern ein Mitglied der Geschäftsstelle, das die Aufgaben des Geschäftsstellenleiters in dessen Abwesenheit übernimmt.
(8) Der Geschäftsführer ist für die Leitung der Mitglieder der Geschäftsstelle zuständig.