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Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 42

Geschäftsstelle

(1) 1Die Beschwerdekammern richten eine Geschäftsstelle ein. 2Sie ist für die Entgegennahme, den Versand, die Verwahrung und die Zustellung aller Unterlagen im Zusammenhang mit Verfahren vor den Beschwerdekammern sowie für die Zusammenstellung der jeweiligen Akten zuständig.

(2) 1Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsstellenleiter geleitet. 2Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3 erfüllt der Geschäftsstellenleiter die in diesem Artikel ausgeführten Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten der Beschwerdekammern.

(3) 1Der Geschäftsstellenleiter stellt sicher, dass alle formalen Erfordernisse und Fristen nach der Verordnung (EU) 2017/1001, nach dieser Verordnung oder aus Entscheidungen des Präsidiums der Beschwerdekammern nach Artikel 166 Absatz 4 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt sind. Zu diesem Zweck obliegen dem Geschäftsstellenleiter folgende Pflichten:

a) die Unterzeichnung der Entscheidungen der Beschwerdekammern über Beschwerden;
b) die Erstellung und die Unterzeichnung der Niederschriften der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme;
c) die Erstellung, entweder aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen der Beschwerdekammer, von begründeten Stellungnahmen an die Beschwerdekammer über die verfahrensrechtlichen und formalen Erfordernisse, einschließlich Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 23 Absatz 2;
d) die Einreichung der Beschwerde nach Artikel 34 Absatz 1 bei der Instanz des Amtes, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat;
e) in den in Artikel 33 Buchstaben a und b beschriebenen Fällen die Anordnung der Erstattung der Beschwerdegebühr im Namen der Beschwerdekammer.

(4) Dem Geschäftsstellenleiter obliegen aufgrund der Befugnisübertragung des Präsidenten der Beschwerdekammern folgende Pflichten:

a) die Zuweisung von Fällen nach Artikel 35 Absätze 1 und 4;
b) die Umsetzung der Entscheidungen des Präsidiums der Beschwerdekammern über die Durchführung von Verfahren vor den Beschwerdekammern gemäß Artikel 166 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001.

(5) Der Geschäftsstellenleiter kann durch Befugnisübertragung des Präsidiums der Beschwerdekammern auf den Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern hin andere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern und der Organisation ihrer Arbeit übernehmen.

(6) Der Geschäftsstellenleiter kann die in diesem Artikel beschriebenen Aufgaben einem Mitglied der Geschäftsstelle übertragen.

(7) Ist der Geschäftsstellenleiter nach Artikel 43 Absatz 4 verhindert oder der Posten des Geschäftsstellenleiters unbesetzt, bestimmt der Präsident der Beschwerdekammern ein Mitglied der Geschäftsstelle, das die Aufgaben des Geschäftsstellenleiters in dessen Abwesenheit übernimmt.

(8) Der Geschäftsführer ist für die Leitung der Mitglieder der Geschäftsstelle zuständig.