DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 40

Vorsitzender einer Beschwerdekammer

Der Vorsitzende sitzt der Beschwerdekammer vor und hat folgende Pflichten:

a) die Bestimmung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer oder seiner eigenen Person zum Berichterstatter für jeden dieser Beschwerdekammer nach Artikel 35 Absatz 2 zugewiesenen Fall;
b) die Bestimmung, im Namen der Beschwerdekammer, des Berichterstatters zum einzigen Mitglied gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001;
c) das Ersuchen der Beschwerdekammer um Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde nach Artikel 23 Absatz 2;
d) die Aufsicht über die durch den Berichterstatter nach Artikel 41 durchgeführte Voruntersuchung des Falls;
e) der Vorsitz über mündliche Anhörungen und die Beweisaufnahme sowie die Unterzeichnung der Niederschriften.