DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 37

Verweisung an die Große Kammer

(1) Unbeschadet der Möglichkeit, einen Fall nach Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 an die Große Kammer zu verweisen, verweist eine Beschwerdekammer einen ihr zugewiesenen Fall dann an die Große Kammer, wenn sie der Auffassung ist, dass sie von der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen durch die Große Kammer in einer früheren Entscheidung abweichen muss, oder wenn sie feststellt, dass die Beschwerdekammern unterschiedliche Entscheidungen zu einer Rechtsfrage getroffen haben, die den Ausgang des Falls beeinflussen könnte.

(2) Alle Entscheidungen über die Verweisung von Beschwerdefällen an die Große Kammer enthalten die Gründe, aus denen die verweisende Beschwerdekammer beziehungsweise das Präsidium der Beschwerdekammern dies für gerechtfertigt hält, und werden den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt sowie im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

(3) Die Große Kammer verweist eine Sache unverzüglich an die zuerst befasste Beschwerdekammer zurück, wenn sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für ihre Anrufung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(4) 1Ersuchen um eine begründete Stellungnahme zu Rechtsfragen gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/1001 werden schriftlich an die Große Kammer gerichtet, enthalten die Rechtsfragen, um deren Auslegung ersucht wird, und können außerdem die Auffassung des Exekutivdirektors zu den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten und deren jeweiligen rechtlichen und praktischen Folgen umfassen. 2Diese Ersuchen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

(5) Muss eine Beschwerdekammer in einem bei ihr anhängigen Verfahren über dieselbe Rechtsfrage entscheiden, mit der die Große Kammer gemäß Artikel 165 Absatz 3 oder Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/1001 befasst ist, setzt sie das Verfahren aus, bis die Große Kammer eine Entscheidung getroffen oder eine begründete Stellungnahme abgegeben hat.

(6) 1Gruppen oder Verbände, die Erzeuger, Hersteller, Dienstleister, Händler oder Verbraucher vertreten, die ein Interesse am Ausgang eines Beschwerdefalls oder eines Ersuchens um eine begründete Stellungnahme vor der Großen Kammer geltend machen können, können innerhalb zweier Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Befassung beziehungsweise über das Ersuchen um eine begründete Stellungnahme im Amtsblatt des Amtes eine begründete Stellungnahme vorlegen. 2Sie sind keine Beteiligten der Verfahren vor der Großen Kammer und tragen ihre eigenen Kosten.