DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 33

Erstattung der Beschwerdegebühr

Die Beschwerdegebühr wird auf Anordnung der Beschwerdekammer in folgenden Fällen erstattet:

a) wenn die Beschwerde nach Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 als nicht eingelegt gilt;
b) wenn die entscheidungstreffende Instanz des Amtes, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat, diese gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 berichtigt oder die angefochtene Entscheidung nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 widerruft;
c) wenn die angefochtene Anmeldung nach der Wiedereröffnung des Prüfungsverfahrens im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf Empfehlung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 30 Absatz 2 in endgültiger Entscheidung des Prüfers abgewiesen wurde und die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist;
d) wenn die Beschwerdekammer die Erstattung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für gerecht erachtet.