DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 28

Mitteilungen der Beschwerdekammer

(1) Mitteilungen der Beschwerdekammer im Verlauf der Prüfung der Beschwerde oder zur Erleichterung einer gütlichen Beilegung des Verfahrens sind vom Berichterstatter vorzubereiten und von ihm im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer im Namen der Beschwerdekammer zu unterzeichnen.

(2) Tauscht sich eine Beschwerdekammer mit den Beteiligten über ihre vorläufige Stellungnahme zu Tatsachen oder Rechtsangelegenheiten aus, stellt sie klar, dass solche Mitteilungen für sie nicht bindend sind.