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Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 27

Prüfung der Beschwerde

(1) In einseitigen Verfahren und in Bezug auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich die Beschwerde richtet, geht die Beschwerdekammer gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/1001 vor, wenn sie Eintragshindernisse für die Anmeldung der Unionsmarke geltend macht, die in der Entscheidung, gegen die Beschwerde gemäß jener Bestimmung eingelegt wurde, noch nicht vorgebracht worden waren.

(2) 1In mehrseitigen Verfahren ist die Prüfung der Beschwerde beziehungsweise der Anschlussbeschwerde auf die in der Begründung beziehungsweise in der Anschlussbeschwerde erhobenen Gründe zu beschränken. 2Rechtsgründe, die nicht von den Beteiligten erhoben wurden, prüft die Beschwerdekammer lediglich, wenn sie grundlegende Verfahrenserfordernisse betreffen oder eine Klärung nötig ist, um eine fehlerfreie Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001 im Hinblick auf von den Beteiligten vorgelegte Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu gewährleisten.

(3) Die Prüfung der Beschwerde umfasst auch die folgenden Ansprüche oder Anträge, sofern sie in der Beschwerdebegründung beziehungsweise der Anschlussbeschwerde sowie fristgemäß in dem Verfahren vor der Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, geltend gemacht oder gestellt wurden:

a) durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001;
b) durch Benutzung erworbene Bekanntheit der älteren Marke auf dem Markt für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001;
c) Benutzungsnachweis gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder Artikel 64 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001.

(4) Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 darf die Beschwerdekammer Tatsachen oder Beweismittel, die ihr zum ersten Mal vorgelegt werden, nur dann berücksichtigen, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel die folgenden Erfordernisse erfüllen:

a) Sie erscheinen auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz, und
b) sie wurden aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt, insbesondere wenn sie bereits fristgemäß vorgelegte einschlägige Tatsachen und Beweismittel lediglich ergänzen oder wenn sie der Anfechtung von Feststellungen dienen, die von der ersten Instanz von Amts wegen in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ermittelt oder untersucht wurden.

(5) 1Die Beschwerdekammer entscheidet spätestens in ihrer Entscheidung über die Beschwerde beziehungsweise die Anschlussbeschwerde über Anträge auf Einschränkung, Teilung oder teilweisen Verzicht in Bezug auf die angefochtene Marke, die während des Beschwerdeverfahrens durch den Anmelder oder den Inhaber nach Artikel 49, 50 oder 57 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestellt werden. 2Nimmt die Beschwerdekammer die Einschränkung, Teilung oder den teilweisen Verzicht an, unterrichtet sie darüber unverzüglich die für das Register zuständige Abteilung sowie die mit Parallelverfahren in Bezug auf dieselbe Marke befassten Abteilungen.