DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 26

Erwiderung und Gegenerwiderung in mehrseitigen Verfahren

(1) Auf einen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Erwiderung eingereichten, begründeten Antrag des Beschwerdeführers kann die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestatten, die Begründung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Erwiderung zu ergänzen.

(2) In einem solchen Fall gestattet die Beschwerdekammer auch dem Beschwerdegegner, die Erwiderung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Gegenerwiderung zu ergänzen.