DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 23

Zulässigkeit einer Beschwerde

(1) Die Beschwerdekammer weist eine Beschwerde in folgenden Fällen als unzulässig zurück:

a) wenn die Beschwerdeschrift nicht innerhalb zweier Monate nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde;
b) wenn die Beschwerde nicht im Einklang mit den Artikeln 66 und 67 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder mit den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikels 21 Absätze 2 und 3 steht, es sei denn, diese Mängel werden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, behoben;
c) wenn die Beschwerdeschrift die Erfordernisse nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e nicht erfüllt und der Beschwerdeführer, obwohl er von der Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat;
d) wenn die Begründung nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde;
e) wenn die Begründung die Erfordernisse nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt und der Beschwerdeführer, obwohl er durch die Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat beziehungsweise die Übersetzung der Begründung nach Artikel 22 Absatz 2 nicht innerhalb eines Monats nach der Einreichung der Originalbegründung vorgelegt hat.

(2) Erscheint die Beschwerde unzulässig, kann der Vorsitzende der Beschwerdekammer, welcher der Fall gemäß Artikel 35 Absatz 1 zugeteilt wurde, die Beschwerdekammer ersuchen, unverzüglich über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden, bevor die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Begründung dem Beschwerdegegner zugestellt wird.

(3) 1Die Beschwerdekammer erklärt eine Beschwerde als nicht eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr nach Ablauf der in Artikel 68 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Frist entrichtet wurde. 2In einem solchen Fall gilt Absatz 2.