DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 22

Begründung

(1) Eine Beschwerdebegründung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 enthält klare und eindeutige Angaben zu Folgendem:

a) dem Beschwerdeverfahren, auf das es sich bezieht, entweder durch Angabe der betreffenden Beschwerdenummer oder der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach den Erfordernissen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe d;
b) den Beschwerdegründen, aus denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung innerhalb des gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e definierten Umfangs verlangt wird;
c) Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung der geltend gemachten Beschwerdegründe, vorgelegt gemäß den Erfordernissen des Artikels 55 Absatz 2.

(2) 1Die Begründung ist nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 in der Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens einzureichen. 2Wird die Begründung in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht, muss der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung des Originaldokuments eine Übersetzung vorlegen.