DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 20

Antrag auf Übertragung

(1) Beantragt der Inhaber einer Unionsmarke gemäß Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Übertragung anstelle der Nichtigkeitserklärung, gelten die Bestimmungen der Artikel 12 bis 19 entsprechend.

(2) Gibt das Amt oder ein Unionsmarkengericht einem Antrag auf Übertragung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 teilweise oder in allen Teilen statt und ist die Entscheidung oder das Urteil rechtskräftig, stellt das Amt sicher, dass die sich daraus ergebende teilweise oder vollständige Übertragung der Unionsmarke in das Register eingetragen und veröffentlicht wird.