DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Titel II
WIDERSPRUCHSVERFAHREN UND BENUTZUNGSNACHWEIS

Art. 2

Widerspruchsschrift

(1) 1Widerspruch kann aufgrund einer oder mehrerer älterer Marken oder sonstiger Rechte im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 erhoben werden, sofern die Inhaber oder Vertreter, die gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/1001 Widerspruch erheben, das Recht haben, dies für alle älteren Marken oder Rechte zu tun. 2Gehört eine ältere Marke mehr als einem Inhaber („Mitinhaberschaft“) oder kann ein älteres Recht von mehr als einer Person ausgeübt werden, kann ein Widerspruch gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/1001 von einem, mehreren oder allen Inhabern oder Vertretern eingelegt werden.

(2) Die Widerspruchsschrift muss Folgendes enthalten:

a) das Aktenzeichen der Anmeldung, gegen die Widerspruch eingelegt wird, ferner den Namen des Anmelders der Unionsmarke;
b) eine eindeutige Angabe der älteren Marke oder des älteren Rechts, auf die beziehungsweise das der Widerspruch gestützt ist, und zwar folgendermaßen:
i) wird der Widerspruch auf eine ältere Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der älteren Marke, eine Angabe, ob diese ältere Marke eingetragen oder angemeldet ist, sowie eine Angabe der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der Benelux-Staaten, in denen oder für die die ältere Marke geschützt ist, oder gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Unionsmarke handelt;
ii) wird der Widerspruch auf eine notorisch bekannte Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so ist anzugeben, in welchen Mitgliedstaaten die ältere Marke notorisch bekannt ist; zusätzlich ist die Wiedergabe der Marke erforderlich;
iii) wird der Widerspruch auf die fehlende Zustimmung des Inhabers nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, sind die Angabe des Gebiets, in dem die ältere Marke geschützt ist, die Wiedergabe der Marke und gegebenenfalls die Angabe, ob die ältere Marke eine Anmeldung oder eine Eintragung ist, sowie in letzterem Fall die Anmelde- oder Eintragungsnummer erforderlich;
iv) wird der Widerspruch auf eine ältere Marke oder ein sonstiges Kennzeichen im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so ist anzugeben, um welche Art von Recht es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe der älteren Marke oder des älteren Kennzeichens erforderlich sowie die Angabe, ob diese ältere Marke oder das Kennzeichen in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten;
v) wird der Widerspruch auf eine ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so ist anzugeben, um welche Art von Bezeichnung oder Angabe es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe der älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erforderlich sowie die Angabe, ob diese in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten;
c) die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, mittels einer Erklärung, dass die Erfordernisse nach Artikel 8 Absatz 1, 3, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 bezüglich aller vom Widersprechenden geltend gemachten älteren Marken oder Rechte erfüllt sind;
d) im Fall einer älteren Markenanmeldung oder Eintragung den Anmeldetag und, soweit bekannt, den Eintragungstag und den Prioritätstag der älteren Marke;
e) im Fall älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 das Datum der Anmeldung der Eintragung oder, sofern dieses nicht bekannt ist, den Tag des Inkrafttretens der Gewährung des Schutzes;
f) im Fall einer älteren Markenanmeldung oder Eintragung eine Wiedergabe der älteren Marke, so wie sie eingetragen oder angemeldet wurde; ist die ältere Marke farbig, muss die Wiedergabe farbig sein;
g) eine Angabe der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die einzelnen Widerspruchsgründe stützen;
h) in Bezug auf den Widersprechenden:
i) Angaben zur Identität des Widersprechenden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;
ii) hat der Widersprechende einen Vertreter bestellt oder muss er gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters anzugeben;
iii) wird der Widerspruch von einem Lizenznehmer oder von einer Person eingelegt, die nach den einschlägigen Unionsbestimmungen oder nationalen Bestimmungen zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine diesbezügliche Erklärung mit Angaben zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs;
i) die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch gegen alle Waren oder Dienstleistungen richtet, die Gegenstand der beanstandeten Unionsmarkenanmeldung sind.

(3) Beruht der Widerspruch auf mehr als einer älteren Marke oder mehr als einem älteren Recht, gilt Absatz 2 für alle diese Marken, Kennzeichen, Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben.

(4) Die Widerspruchsschrift kann zudem eine Darlegung der Gründe mit den Tatsachen und Argumenten, auf die sich der Widerspruch stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel enthalten.