DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 18

Mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1) 1Wurden mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit in Bezug auf dieselbe Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. 2Das Amt kann später entscheiden, diese Anträge wieder getrennt zu prüfen.

(2) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.