DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 16

Substanziierung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1) 1Der Antragsteller muss bis zum Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Antrags vorlegen. Insbesondere muss der Antragsteller folgende Beweismittel vorlegen:

a) im Fall eines Antrags gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/1001 Tatsachen, Bemerkungen und Beweismittel zur Untermauerung der Gründe, auf die sich der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung stützt;
b) im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Beweismittel nach Artikel 7 Absatz 2; die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 3 gelten entsprechend;
c) im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, Beweise für den Erwerb, Fortbestand und den Schutzumfang des betreffenden älteren Rechts sowie Nachweise, dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags berechtigt ist; wenn das ältere Recht nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich. Sind die Nachweise für die Anmeldung oder Eintragung eines älteren Rechts gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1001 oder die Nachweise bezüglich der Bestimmungen des einschlägigen nationalen Rechts in einer vom Amt anerkannten Quelle online verfügbar, kann der Antragsteller diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorbringen.

(2) 1Nachweise für die Anmeldung, Eintragung und Verlängerung älterer Rechte oder gegebenenfalls der Inhalt des einschlägigen nationalen Rechts, einschließlich der online verfügbaren Nachweise, die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannt sind, sind in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. 2Der Antragsteller muss die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Beweismittel vorlegen. 3Für alle weiteren Beweismittel, die der Antragsteller zur Substanziierung des Antrags vorlegt, oder für im Fall eines Antrags auf Verfall nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 durch den Inhaber der strittigen Unionsmarke vorgelegte Beweismittel, gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. 4Nach Ablauf der betreffenden Frist eingereichte Übersetzungen bleiben unberücksichtigt.