DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 15

Zulässigkeit eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1) 1Wurde die Gebühr nach Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht entrichtet, fordert das Amt den Antragsteller zur Entrichtung der Gebühr innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist auf. 2Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung als nicht gestellt gilt. 3Wird die Gebühr nach Ablauf der gesetzten Frist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet.

(2) Wird der Antrag in einer Sprache eingereicht, bei der es sich um keine der Sprachen des Amtes nach Artikel 146 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 handelt, oder entspricht er nicht den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben a oder b oder gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.

(3) Wird die in Artikel 146 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 geforderte Übersetzung nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit eingereicht, weist das Amt den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig zurück.

(4) 1Entspricht der Antrag nicht den Bestimmungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c oder d, unterrichtet das Amt den Antragsteller dementsprechend und fordert den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.

(5) 1Das Amt unterrichtet den Antragsteller und den Inhaber der Unionsmarke über jegliche Feststellung gemäß Absatz 1, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als nicht erhoben gilt, und über jegliche Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder die Nichtigkeit aus den Unzulässigkeitsgründen nach Absatz 2, 3 oder 4. 2Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor Zustellung gemäß Artikel 17 Absatz 1 in allen Teilen als unzulässig gemäß Absatz 2, 3 oder 4 zurückgewiesen, wird keine Kostenentscheidung getroffen.